Ganz wesentlich versteht man unter rechtsstaatlicher Notwendigkeit, die angewendeten Regeln und Vorschriften den Unterworfenen zuvor bekanntgegeben zu haben, so daß die Unterworfenen diese antizipieren können. So unterliegen also auch postulierte "Gesetze" der Regel der Kodifizierung und Veröffentlichung als rechtsstaatliches Prinzip.
Dies ist aus Sicht der staatlichen Machthaber sinnvoll. Im Gegensatz zu einem einvernehmlichen Austausch, der beiden Tauschpartnern Gewinn ist (Praxeologie), stellt herrschaftliche Umverteilung, abgesehen von deren Unrechtscharakter, auch ökonomisch einen Nachteil dar. Es handelt sich um eine reine Umverteilung, bei der der eine nicht mehr gewinnen kann als der andere verliert. Hinzu kommen
1) die Transferkosten, die bei freiwilligem Handeln ja eingepreist sind (sonst handelt man nicht), und
2) die Plankosten, denn alleine dadurch, daß die vorgesehene höherwertige Verwendung beim Benachteiligtem nicht stattfinden kann, tritt grundsätzlich Planungsunsicherheit auf, die alleine schon jedwede Wertschöpfung behindert.
Da es bei geringerer Wertschöpfung weniger zu holen gibt, egal ob euphemistisch Umverteilung oder negativ konnotiert Diebstahl bzw. Raub genannt, kann der Nachteil Nr. 2, der durch die Anwendung des politischen Mittels (Franz Oppenheimer) ensteht, zumindest abgemildert werden. Durch die Bindung der Vollziehung an vorab veröffentlichten Normen (Kodifizierung) können die der Herrschaft unterworfenen wirtschaftlich Tätigen, die Entwendungen antizipieren und auf dieser Basis ihre Wertschöpfung anpassen. Abgesehen davon, daß eine solche systematische Orientierung an Unrecht in einem Gemeinwesen demoralisierend wirkt, haben die Herrschenden den Nutzen einer höheren Entnahmebasis.
Fazit: Das Motiv rechtsstaatlicher Prinzipien kann und wird nicht vornehmer Selbstbeschränkung der eigenen Macht entsprungen sein, sondern nüchterner ökonomischer Betrachtung, um den Eigennutzen der Herrschaft zu erhöhen. Daß dies meist anders verkauft wird, ändert daran nichts.